Radiologie und Recht 12/2021

Sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten – aktuelle Rechtsprechung zu Honorar- und Vertretungsärzten

Einer unserer früheren Beiträge behandelte bereits Rechtsentwicklungen in 2017 zur Einordnung der Tätigkeit eines Honorararztes hinsichtlich Arbeitnehmerstellung oder selbständiger Tätigkeit (RöFo 6/2017, S. 579-584).

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KHEntgG können Krankenhausleistungen – in den Grenzen des § 20 Ärzte-ZV „auch durch nicht fest angestellte [...] Ärzte“ erbracht werden. Nach der Definition des BGH (BGH, MedR 2015, 120) ist unter einem Honorararzt ein Facharzt zu verstehen, der im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Belegarzt oder Konsiliararzt tätig zu sein. Er wird zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig, wobei das Honorar mit dem Krankenhausträger frei und unabhängig von den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vereinbart wird.

Mit den Anforderungen der Rechtsprechung an die honorarärztliche Tätigkeit haben wir uns anhand eines Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (LSG BW, Urt. v. 21.2.2017, Az.: L 11 R 2433/16) ausführlich auseinandergesetzt. Mangels einer höchstrichterlichen Entscheidung, welche konkrete Maßstäbe zu der Statusbewertung von Honorarärzten aufstellt, bestanden erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die Bejahung der Selbstständigkeit von Honorarärzten.

In unserem aktuellen Beitrag gehen wir sowohl auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg als auch auf wesentliche nachfolgende Urteile des Bundessozialgerichts betreffend die Einordnung der Tätigkeit eines Honorararztes ausführlich ein.

Der vollständige Beitrag steht Ihnen in unserem Informationsportal kostenfrei zum Download zur Verfügung.