Radiologie und Recht 12/2020

Abrechnungen von Leistungen der Magnetresonanztomographie durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie – die Umdeutung des Weiterbildungsrechts durch das OLG Nürnberg

Die Frage, ob Fachärztinnen und Fachärzte (im Folgenden findet aus Gründen der Übersichtlichkeit lediglich die männliche Form Verwendung) für Orthopädie Leistungen in der Magnetresonanztomographie (MRT) selbst durchführen und abrechnen dürfen, war in jüngster Vergangenheit bereits Gegenstand unserer Beiträge in der RöFo (RöFo 2020, 100 ff.; 199 ff.). In diesen Beiträgen wurde auch die Entscheidung der Vorinstanz zum nachfolgend besprochenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg aufgegriffen, in der das Landgericht (LG) Regensburg entschieden hatte, dass ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Leistungen in der MRT mit einer privaten Krankenversicherung abrechnen dürfe (LG Regensburg, Urteil vom 06.02.2018, Az.: 4 O 2233/16 (2) (Urteil in der Vorinstanz)). Auf die Berufung der klagenden privaten Krankenversicherung hin ging das Verfahren in die nächste Instanz. Das angerufene OLG Nürnberg hat sich der Entscheidung des LG Regensburg angeschlossen (OLG Nürnberg, Urteil vom 09.01.2020, Az.: 5 U 634/18 (derzeit noch nicht in juris oder Beck-Online veröffentlicht)). Die Begründung des Urteils lässt erkennen, dass der mit der Sache befasste Senat die Systematik und den Zweck wesentlicher Vorschriften des Weiterbildungsrechts unzutreffend ausgelegt und bewertet hat. Das OLG Nürnberg hat daher eine Entscheidung getroffen, die bei sorgfältiger Beschäftigung mit diesem untergesetzlichen Normenkomplex der – im zu entscheidenden Sachverhalt einschlägigen – Weiterbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer hätte anders ausfallen müssen. Der Senat ist ausweislich der Urteilsgründe zudem in unkritischer Weise den Ausführungen des als sachverständigen Zeugen geladenen Geschäftsführers der Bayerischen Landesärztekammer gefolgt, die nicht weniger zentralen Grundgedanken des ärztlichen Weiterbildungsrechts widersprechen.

Die Problematik des Urteils des OLG Nürnberg wird in unserem Beitrag ausführlich besprochen.

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