Radiologie und Recht 11/2022

Anforderungen an Bürgschaftserklärungen und andere Sicherheitsleistungen für MVZ GmbHs

Gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V kann nicht nur ein einzelner Arzt eine vertragsärztliche Zulassung erwerben, sondern auch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), welches als juristische Person des Zivilrechts insofern gleichberechtigt mit den Vertragsärzten ist. Dabei können sowohl arztgruppengleiche als auch fachübergreifende MVZ gegründet werden (vgl. dazu Schaks NZS 2016, 761 (762)).

Für die Gründung einer MVZ-Trägergesellschaft kommen als Gesellschaftsformen eine Personengesellschaft  –  insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ­ – , eine eingetragene Genossenschaft, eine GmbH (jedoch nicht als Aktiengesellschaft) oder eine öffentlich rechtliche Rechtsform (insoweit zulässig Eigenbetrieb, Regiebetrieb, Kommunalunternehmen oder Anstalt des öffentlichen Rechts und Gemeinsames Kommunalunternehmen) in Betracht, § 95 Abs. 1a S. 3 SGB V. Gegründet werden kann ein MVZ von zugelassenen Ärzten und Psychotherapeuten, von zugelassenen Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen (nur fachbezogen), von anerkannten Praxisnetzen, gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder von Kommunen, § 95 Abs. 1a S. 1f. SGB V. Gesellschafter der MVZ-Trägergesellschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein – dies auch gemischt. Jedoch können an einer Trägergesellschaft eines MVZ nur solche natürlichen oder juristischen Personen als Gesellschafter beteiligt werden, die dem genannten Gründerkreis aus § 95 Abs. 1a S. 1f. SGB V angehören. Der jeweilige Gesellschafter selbst – unabhängig davon ob natürliche oder juristische Person – muss somit die Gründereigenschaft erfüllen.

Mit der Zunahme von Gesellschaftsbeteiligungen durch sog. Investoren, erfreut sich die Rechtsform der GmbH für MVZ-Trägergesellschaften immer größerer Beliebtheit. Dies ist den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) deutschlandweit im Generellen und in Bayern im Besonderen ein Dorn im Auge. Denn die KVen befürchten eine Gefährdung des Patientenwohls durch vermeintlich gesteigerte wirtschaftliche Interessen, welche durch die Beteiligung von Investoren an den Trägergesellschaften entstünden.

Insofern legen die KVen, welche als Körperschaften des öffentlichen Rechts einen erheblichen Selbstverwaltungsspielraum besitzen, gesetzliche Regelungen sowie eigene Bestimmungen dahingehend aus, dass die Gründung und das Betreiben der vermeintlich rein gewinnorientierten MVZs durch Trägergesellschaften, deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erschwert wird.

Ein Werkzeug stellt insoweit das Stellen einer in den Augen der jeweiligen KV geeigneten Sicherheit durch die MVZ-Trägergesellschaften dar. Denn eine der Gründungsvoraussetzungen für ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH ist neben einem geeigneten Gründer, dass die Gesellschafter eines Versorgungszentrums selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheiten gem. § 232 BGB für Forderungen der KV und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertraglicher Tätigkeit abgegeben haben, § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V. Zusätzlich wurde seitens der KV Bayern auch eine von dem MVZ selbst gestellte Bürgschaft zur Absicherung sämtlicher Forderungen der KV gegenüber dem MVZ nach dessen Gründung gefordert.

In unserem aktuellen RöFo-Beitrag gehen wir ausführlich auf die nach § 92 Abs. 2 S. 6 SGB V zu erfüllenden Anforderungen ein.

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