Radiologie und Recht 10/2021

Die Stellung des ärztlichen Leiters im Medizinischen Versorgungszentrum

Die ärztliche Kooperationsform des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) erfreut sich seit ihrer Einführung durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, BGBl. 2003 I S. 2190 ff.) in der Ärzteschaft bis heute steigender Beliebtheit (Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Entwicklung der Medizinischen Versorgungszentren, S. 3, 10). Als Begründung für die Wahl des MVZ als Kooperationsform werden regelmäßig die Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Praxis und die Verringerung des Investitionsrisikos für den einzelnen Arzt – insbesondere in den kapitalintensiven Methodenfächern – wie auch die erweiterte Möglichkeit zur Anstellung von Ärzten sowie die Nutzung von Synergieeffekten, insbesondere der Entlastung des einzelnen Arztes von Verwaltungsaufgaben, genannt (Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Entwicklung der Medizinischen Versorgungszentren, S. 3, 10). Dabei geht die Beliebtheit der Kooperationsform MVZ auch mit einer zunehmenden Bereitschaft der Ärzteschaft zur Tätigkeit in der Anstellung einher. Während zur Einführung der Kooperationsform nur 144 Vertragsärzte und 107 angestellte Ärzte in MVZ tätig waren, praktizierten zum Jahresende 2019 bereits 1.675 Vertragsärzte und 20.212 angestellte Ärzte in 3.539 MVZ – mit weiter steigender Tendenz und ohne Berücksichtigung der zahnärztlichen MVZ (Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Entwicklung der Medizinischen Versorgungszentren, S. 3, 10). Schon aufgrund dieser erheblichen Bündelung ärztlicher Tätigkeit nehmen Medizinische Versorgungszentren heute eine tragende Rolle im Rahmen der Patientenversorgung und stellen eine beliebte Kooperationsform in der Ärzte- und Zahnärzteschaft dar.

Jedem MVZ steht dabei – nach Vorgabe des § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V – zwingend ein ärztlicher Leiter vor. Vor dem Hintergrund einer konstanten Zunahme der MVZ-Gründungen lohnt sich eine eingehendere Betrachtung von dessen Stellung und Verantwortungsbereich im MVZ und deren rechtlichen Grundlagen sowie möglichen Haftungsrisiken – auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung. Die disziplinarischen Risiken des ärztlichen Leiters gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zeigt dabei exemplarisch ein aktueller Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) München aus diesem Jahr, welchen wir in unserem Beitrag kritisch beleuchten.

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