Radiologie und Recht 09/2022

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers in der radiologischen Praxis

Ein Arbeitgeber möchte einen Facharzt für Radiologie, der bislang in seiner radiologischen Praxis in der MR-Abteilung tätig ist, zukünftig in der Röntgenabteilung einsetzen. Wäre eine solche arbeitsrechtliche Maßnahme vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt oder bedarf es hierzu einer Änderungskündigung des Anstellungsvertrages mit dem Radiologen? Hängt die Antwort auf diese Frage möglicherweise davon ab, ob der Tätigkeitsbereich des Radiologen sich auf das gesamte Fachgebiet Radiologie bezieht oder ob er ausdrücklich als MR-Spezialist eingestellt worden ist?

Wann greift überhaupt das Direktionsrecht des Arbeitgebers, wann ist eine Änderungskündigung erforderlich und welche Rechtsfolgen sind damit verbunden?

Und schließlich: Wie ist die Rechtslage bei anderen einem angestellten Radiologen übertragenen Aufgaben, z.B. der Bestellung zum ärztlichen Leiter eines medizinischen Versorgungszentrums oder zum Strahlenschutzverantwortlichen, der Übertragung der Aufgaben eines Programmverantwortlichen Arztes oder befundenden Arztes im Mammografie Screening? Kann der angestellte Radiologe jederzeit ohne Begründung auf Grund des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts von diesen Aufgaben abberufen werden?

In unserem aktuellen RöFo-Beitrag setzen wir uns ausführlich mit den genannten Fallkonstellationen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und Heranziehung konkreter Beispiele aus der Rechtsprechung auseinander.

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