Radiologie und Recht 09/2021

Verhältnis qualifikationsgebundener Abrechnungsgenehmigungen zu den Fachgebietsgrenzen

Die Frage nach dem Verhältnis qualifikationsgebundener Abrechnungsgenehmigungen (gelegentlich auch „Fachkundenachweis“ oder „Fachkundegenehmigung“ genannt) zu den Grenzen des ärztlichen Fachgebiets war in den letzten Jahren bereits mehrfach Gegenstand der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (z. B. BSG, Urteil vom 04.05.2016, Az.: B 6 KA 13/15 R, MedR 2017, 179 ff.; Urteil vom 08.08.2018, Az.: B 6 KA 47/17 R, MedR 2019, 164 ff., abrufbar in juris). Nicht selten ging es dabei um die Frage, ob ein Facharzt für Diagnostische Radiologie, dem eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) auf Grundlage der Vereinbarung für Strahlendiagnostik und -therapie erteilt worden ist, entsprechende Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung auch tatsächlich erbringen und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen darf.

Das Verhältnis qualifikationsgebundener Abrechnungsgenehmigungen zu den Fachgebietsgrenzen war zudem bereits Gegenstand früherer Beiträge in der Rubrik Radiologie und Recht (zuletzt Wigge/Kirsch, in: RöFo 2021, 733, 735; zuvor Wigge/Schütz, in: RöFo 2017, 171 ff.), dennoch fehlt es dieser Problematik nicht an Aktualität. Unlängst hatte sich das Bundessozialgericht (BSG) in einer aktuellen Entscheidung (BSG, Beschluss vom 17.03.2021, Az.: B 6 KA 27/20 B, abrufbar in juris) erneut damit zu befassen. Der Senat hat darin seine vorbestehende Auffassung in dieser Angelegenheit bestätigt und erforderliche Abgrenzungskriterien zwischen wesentlichen Fallkonstellationen weiter herausgearbeitet und präzisiert. Aus diesem Anlass widmen wir uns in unserem Beitrag den sich aus der Rechtsprechung des BSG ergebenden Grundsätzen zu den Fragestellungen, einerseits, unter welchen Voraussetzungen eine qualifikationsgebundene Abrechnungsgenehmigung zu erteilen ist und andererseits, wie sich diese zu den weiterbildungsrechtlichen fachärztlichen Gebietsgrenzen verhält.

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