Das Leistungserbringungsrecht in der vertragsärztlich-radiologischen Versorgung basiert auf dem Grundsatz der Naturalleistung. Der Radiologe erbringt gegenüber dem Patienten die Sach- und Dienstleistung, ohne dafür vom Patienten eine Vergütung zu erhalten. Stattdessen nimmt der Radiologie an der Honorarverteilung durch die Kassenärztliche Vereinigung teil, an die die Krankenkassen die Gesamtvergütung gezahlt haben. Welche ärztlichen Sach- und Dienstleistungen als Naturalleistungen durch den Radiologen zu erbringen sind, regelt der einheitliche Bewertungsmaßstab (§ 87 SGB V) in Verbindung mit den Beschlüssen des gemeinsamen Bundesausschlusses (§§ 91 ff. SGB V). Selbstbeschaffte Sach- und Dienstleistungen sind dem System der Naturalleistung daher fremd.
In diesem RöFo-Beitrag gehen wir ausführlich auf aktuelle Urteile mehrerer Gerichte ein und erläutern anhand dieser die gesetzlichen Ausnahmetatbestände für selbstbeschaffte Sach- und Dienstleistungen.
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