Radiologie und Recht 08/2020

Zur Rechtswidrigkeit der Ausschreibung von Kontrastmitteln durch die Krankenkassen und der Bezugsverpflichtung für Radiologen

Die Anwendung von Kontrastmitteln durch Radiologen im Rahmen der Schnittbilddiagnostik stellt einen nicht unerheblichen Kostenfaktor im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung dar. Die Krankenkassen versuchen deshalb seit jeher, Preissenkungen zu erzielen. Mit der Presseberichterstattung aus dem vergangenen Jahr ist das Thema der Kontrastmittelabrechnung in den Fokus einer breiten Öffentlichkeit gerückt worden.

Radiologen sollen Kontrastmittel für CT- oder MRT-Untersuchungen günstig bei den Herstellern eingekauft und den Krankenkassen im Rahmen von Erstattungspauschalen weit höhere Preise in Rechnung gestellt haben. Die Bundesregierung und der Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR) haben zwar darauf hingewiesen, dass die Erstattungspauschalen regelmäßig angepasst werden und hohe Gewinne nur temporär anfallen. Dennoch haben sich die Krankenkassen nach der Debatte um die Preise von Kontrastmitteln in den Bezirken mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen (KV) für neue Regelungen entschieden.

Neben der Kürzung der Kontrastmittelpauschalen auf ein zum Teil nicht mehr kostendeckendes Niveau, wie sie beispielsweise in Bayern vorgenommen wurde, führen die Krankenkassen in anderen KV-Bezirken vermehrt wirkstoffübergreifende Ausschreibungsverfahren für Lieferverträge mit Pharmaunternehmen über die Belieferung mit Kontrastmitteln durch. Die niedergelassenen Radiologen sollen dann unter Berufung auf das im Vertragsarztrecht geltende Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 70 Abs. 1 SGB V), in dessen Rahmen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) (Kontrastmittel sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) Arzneimittel) das Minimalprinzip (Das Minimalprinzip bedingt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), „dass bei Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind“. Das gilt „auch im Verhältnis zweier therapeutisch gleichwertiger, aber unterschiedlich teurer Arzneimittel“ (BSG, Urteil vom 17.02.2016, Az.: B 6 KA 3/15 R = juris).) anzuwenden sei, und mit der Ankündigung sowie Durchführung von Regressverfahren zu einem Bezug bestimmter Kontrastmittel bei bestimmten Unternehmen verpflichtet werden.

Bereits im Jahr 2018 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf solche Exklusivlieferverträge als für mit den Vorschriften des SGB V nicht vereinbar gehalten. (SG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2018, Az.: S 8 KR 219/18 = juris.) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), verschiedene KVen und auch der BDR haben sich stets gegen die wirkstoffübergreifende Ausschreibung mit Bezugsverpflichtung für die niedergelassenen Radiologen ausgesprochen. Gleichwohl erfolgen weiterhin Ausschreibungen durch die Krankenkassen und Regressverfahren gegen die niedergelassenen Radiologen in einem zum Teil existenzbedrohenden Ausmaß.

In unserem Beitrag stellen wir deshalb die Gründe dar, aus denen die Ausschreibung von Kontrastmitteln in Verbindung mit einer Bezugsverpflichtung für die Radiologen und damit auch die Festsetzung von Regressen gegen die Radiologen rechtswidrig sind.

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