Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.04.2024 (BGH, Urteil vom 04.04.2024, Az.: III ZR 38/23) einen jahrelangen Streit über die Frage, ob Krankenhäuser und andere juristische Personen wie MVZ-GmbH sich auch bei ambulanten Leistungen ihrer angestellten Ärzte an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) halten müssen, höchstrichterlich geklärt. Das Urteil des BGH dürfte wegweisend sein und juristischen Personen wie Krankenhäusern oder MVZ-GmbH Rechtssicherheit bieten bei der Frage, ob das Entgelt für ambulante ärztliche Leistungen beispielsweise in Pauschalvereinbarungen geregelt werden kann oder ob die Regelungen der GOÄ zwingend Anwendung finden.
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