Radiologie und Recht 07/2021

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG und seine Auswirkungen auf die ärztlichen Kooperationsformen

In der vertragsärztlichen Versorgung zeigt sich seit mehreren Jahren ein absehbarer Strukturwandel. Im Vergleich zum Jahr 2011 ergab sich im Jahr 2020 hinsichtlich der Anzahl der hausärztlichen Einzelpraxen ein Rückgang von 16,5 % und für die fachärztlichen Einzelpraxen ein Rückgang von 10,6 % (Statistische Informationen aus dem Bundesarztregister und MVZ-Statistik, KBV). Auch die Anzahl der Berufsausübungsgemeinschafen (BAG) entwickelt sich rückläufig, während die Anzahl der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) im selben Zeitraum eine Zunahme von 95 % erfahren hat. Die Anzahl der in der vertragsärztlichen Versorgung tätigen Ärzte ist im betrachteten Zeitraum um 14,5 % gestiegen, die Verbreitung von Teilzeitmodellen und der Tätigkeit als angestellter Arzt hat zugenommen. Der Anteil angestellter Ärzte stieg im o.g. Zeitraum von ca. 11 % auf ca. 24 % aller Ärzte und Psychotherapeuten in der vertragsärztlichen Versorgung (Statistische Informationen aus dem Bundesarztregister und MVZ-Statistik, KBV).

Es ist somit eine Entwicklung hin zu zunehmend größer werdenden Einheiten zu verzeichnen – Ärzte schließen sich zur gemeinsamen Berufsausübung in verschiedenen Kooperationsformen zusammen. Zivilrechtlich ist hierzu die Gründung von Personen- oder Kapitalgesellschaften notwendig. Vor diesem Hintergrund ist es von besonderer Bedeutung für die ärztliche Praxis, dass der Gesetzgeber ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zu erlassen gedenkt (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (Personen- gesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz –MoPeG) – Gesetzesentwurf der Bundesregierung – BT-Drs. 19/27 635). Dieses Gesetzgebungsvorhaben geht auf den Entwurf einer Expertenkommission, den sog. Mauracher Entwurf, zurück (Mauracher Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz, April 2010).
Das MoPeG tritt überwiegend am 01.01.2023 in Kraft (BT-Drs. 19/27 635, S. 97).

Eine Gesellschaft im weiten Sinne ist jeder rechtsgeschäftliche Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Förderung des vereinbarten Zwecks. Innerhalb dessen ist zwischen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, PartG), Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und sonstigen korporativen Zusammenschlüssen zu unterscheiden. Wesentlicher Unterschied ist, dass die Personengesellschaft von ihren Mitgliedern abhängig ist. Demgegenüber haben sich die Kapitalgesellschaften durch Registereintragung von ihren Mitgliedern so weit entfernt, dass sie theoretisch trotz Wegfalls aller Mitglieder fortbestehen können (Schäfer, in: MüKo BGB, 8. Au . 2020, Vorbe- merkung (Vor §705), Rn. 1)

Schwerpunkt des MoPeG ist die Modernisierung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in den §§ 705 ff. BGB als Grundform aller Personengesellschaften. Daneben ergeben sich Änderungen für die übrigen Personengesellschaften und mittelbar auch für Kapitalgesellschaften. Diese Regelungen flankierend werden eine Vielzahl weiterer Gesetze angepasst. Der Regierungsentwurf des MoPeG umfasst insgesamt 312 Seiten. Angesichts des Umfangs der neuen Regelungen haben wir in unserem Beitrag ausgewählte Regelungen herausgegriffen, um deren Auswirkungen auf die ärztliche Praxis aufzuzeigen.

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