Radiologie und Recht 07/2020

Abrechnung wahlärztlicher Krankenhausleistungen durch externe Radiologen

Immer wieder wird die Zulässigkeit der Privatliquidation ärztlicher Krankenhausleistungen, die von Ärzten, die nicht im Krankenhaus angestellt oder beamtet sind, erbracht werden, angezweifelt. Es wird argumentiert, die Ärzte seien nicht in die Wahlarztkette des § 17 Abs. 3 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) einbezogen oder bei den abgerechneten Leistungen handle es sich um allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG.

Honorararzturteil des BGH

Für Honorarärzte hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 16.10.2014 in dem sogenannten Honorararztfall entschieden, dass diese keine wahlärztlichen Leistungen erbringen können. Diese Entscheidung hat der BGH zuletzt mit Urteil vom 10.01.2019 noch einmal bestätigt. § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG lege den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest. Die Leistungserbringung durch Honorarärzte erfolge jedoch zum einen im Krankenhaus mit den von diesem bereitgestellten Ressourcen und nicht außerhalb desselben. Zum anderen werde durch Honorarärzte regelmäßig eine Hauptleistung als Erfüllungsgehilfe des Krankenhauses erbracht, die nicht durch einen angestellten oder beamteten Krankenhausarzt veranlasst worden sei.

Beschluss des LG Stade

Für einiges Aufsehen hatte zudem vor einiger Zeit ein Beschluss des Landgerichts (LG) Stade vom 20.05.2015, gesorgt. Das LG Stade hatte die Auffassung vertreten, auch bei den von einem liquidationsberechtigten Wahlarzt des Krankenhauses veranlassten Leistungen externer Ärzte handle es sich um allgemeine Krankenhausleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG. Der externe Arzt dürfe seine Leistungen dem Patienten deshalb nicht in Rechnung stellen. Wenn eine Kooperationsvereinbarung zwischen Krankenhaus und externem Arzt bestehe, das Krankenhaus selbst nicht über die sachlichen und personellen Mitteln verfüge, die in Rede stehende Leistung selbst zu erbringen, oder wenn die Wahlärzte des Krankenhauses den externen Arzt regelhaft in Anspruch nähmen, stelle sich die Veranlassung der Leistungen des externen Arztes durch den liquidationsberechtigten Krankenhausarzt als „bloße Formalie, die nicht mit einer einzelfallbezogenen Hinzuziehung einer externen ärztlichen Leistung im Sinne des § 17 Abs. 3 KHEntgG gleichgesetzt werden kann“, dar. Die Entscheidung ist vielfach kritisiert worden. In ihrer Folge verweigerten jedoch private Krankenversicherungen mit dem Verweis auf Kooperationsvereinbarungen zwischen Krankenhaus und externen Ärzten vielfach die Erstattung für Kosten der Leistungen externer Ärzte.

Auch wir hatten in einem Beitrag in dieser Heftreihe auf das Urteil des LG Stade hingewiesen, mögliche Folgen für die Praxis erläutert und Gestaltungshinweise für künftige Kooperationsvereinbarungen gegeben. Aufgrund des Urteils des LG Stade war zu bezweifeln, ob bei bestehender Kooperationsvereinbarung zwischen Krankenhaus und niedergelassenem Arzt, eine Privatliquidation wahlärztlicher Leistungen durch den externen Arzt überhaupt zulässig war. Insbesondere empfahlen wir deshalb, darauf zu achten, in einem Kooperationsvertrag eine Unterscheidung zwischen allgemeinen und wahlärztlichen Krankenhausleistungen abzubilden. Ein gewisses Risiko der Nichtdurchsetzbarkeit der Liquidationsansprüche des externen Arztes bestand jedoch weiterhin. Denn das LG Stade argumentierte u.a. mit dem Begriff Standarduntersuchung. Eine solche läge auch bei der Leistungsanforderung durch einen liquidationsberechtigten Krankenhausarzt bei einem externen Arzt vor und schlösse wahlärztliche Leistungen im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG aus.

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