Dem ärztlichen Bereitschaftsdienst kommt in der Patientenversorgung eine erhebliche Bedeutung zu. Er ermöglicht eine flächendeckende, wohnortnahe, ambulante Versorgung in dringenden Fällen unter gleichzeitiger Entlastung des Notfallrettungsdienstes werktäglich von 19:00 Uhr bis 8:00 Uhr; an Wochenend- und Feiertagen sogar rund um die Uhr. Für viele Ärzte stellt die Teilnahme am Bereitschaftsdienst allerdings nicht nur eine erhebliche zeitliche, sondern auch eine körperliche Belastung dar. Es verwundert daher nicht, dass Fragen der Teilnahme von Ärzten am Bereitschaftsdienst immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen ist. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Teilnahmeverpflichtung von Vertrags- und Privatärzten, dem Umfang der Teilnahmepflicht sowie möglichen Befreiungstatbeständen.
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