Das Fachgebiet der Radiologie sieht sich immer wieder Bestrebungen von Ärzten anderer Gebiete ausgesetzt, Leistungen erbringen und abrechnen zu können, obwohl diese Leistungen dem Gebiet der Radiologie zuzurechnen sind. Dies gilt für die Bestrebungen von Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie MRT-Untersuchungsleistungen nach Maßgabe der GOÄ abzurechnen (Vgl. Wigge, Röfo 2023, 71; Wigge, MedR 2021, 151) oder von Fachärzten für Innere Medizin und Kardiologie Leistungen der Computertomographie erbringen zu können. Aber auch bei anderen radiologischen Kernleistungen sind derartige Angriffe von Ärzten anderer Gebiete wiederkehrend zu verzeichnen.
Besondere Anforderungen an die Erbringung radiologischer Leistungen gelten in der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu können Abrechnungsgenehmigungen für zahlreiche radiologische Leistungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V i.V.m. der jeweils einschlägigen Qualitätssicherungsvereinbarung ausschließlich Fachärzten für Radiologie erteilt werden. Dieser Vorbehalt gilt gemäß § 135 Abs. 2 S. 4 SGB V insbesondere für medizinisch-technische Leistungen, die den Fachärzten vorbehalten sind, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören.
In diesem RöFo-Beitrag gehen wir ausführlich auf das aktuelle Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 28.09.2022 (Az.: L 3 KA 1/21) ein und erläutern anhand dessen die Anforderungen zur Erbringung und Abrechnung fachfremder vertragsärztlicher Leistungen sowie die Rechtsgrundlage und Systematik der QS-Vereinbarung.
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