Radiologie und Recht 04/2020

Zulassung von Fachärzten für Innere Medizin und Kardiologie zum Kolloquium für Computertomographie nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie?

Damit ein Arzt Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung erbringen und abrechnen darf, muss er die fachlichen Voraussetzungen nach den Vorschriften des Weiterbildungs-, Qualitätssicherungs- und Vertragsarztrechts sowie nach sonstigen gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Dies gilt in der vertragsärztlichen Versorgung insbesondere für Leistungen nach §135 Abs. 2 SGB V, die wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besondere Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis) erfordern.

Für diese Leistungen können die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Da dies gerade auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen gilt, die eine Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen beinhalten, wurde auf dieser Grundlage die Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie (abrufbar unter: www.kbv.de/media/sp/Strahlendiagnostik.pdf) beschlossen, die die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung regelt.

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