Das sog. Outsourcing gewann in den letzten Jahren in vielen Branchen übergreifend an Attraktivität – die Einsparung von Kosten und Zeit bieten das Potential, einen Beitrag zu einer effizienten und wirtschaftlichen Unternehmensführung zu leisten. auch für Krankenhäuser ist das Outsourcing verschiedener Bereiche, wie etwa Küche, Wäscherei und Laboruntersuchungen zu nahegelegenen Kooperationspartner vor Jahren in den Trend gekommen und wurde in den letzten Jahren auf weitere Bereiche ausgedehnt. Eine vergleichbare Tendenz findet sich bei der Frage, ob ein Krankenhaus eine Krankenhausapotheke betreibt oder mit einer örtlichen Apotheke einen Liefervertrag abschließt. Daher gibt es in vielen Krankenhäusern teilweise bereits seit Jahrzehnten ausgelagerte radiologische Abteilungen, also Radiologien, die von niedergelassenen Radiologen betrieben werden.
Eine radiologische Abteilung im Krankenhaus personell, materiell und räumlich einzurichten, bedeutet häufig für Krankenhäuser wirtschaftliche Nachteile, wenn kein Zugang zur ambulanten Versorgung besteht, um das ärztliche und nichtärztliche Personal und die Großgeräte aus betriebswirtschaftlicher Sicht ideal auszulasten. Die gleiche Situation findet sich daneben im Bereich Strahlentherapie an, die, was zugleich politisch gewollt ist, in der Regel ambulant erfolgen soll.
Im Rahmen eines Rechtsstreits, ob ein Krankenhaus strahlentherapeutische Leistungen, die ein niedergelassener Strahlentherapeut im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit und für das Krankenhaus erbracht hatte, abrechnen darf, hat das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 26.04.2022, Aktenzeichen B 1 KR 15/21 R die Kooperationen zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern geschwächt.
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