Radiologie und Recht 03/2021

Vertragsarztrechtliche Anforderungen an die Auslagerung radiologischer Leistungen

Im Rahmen der Auslagerung radiologischer Leistungen ergeben sich verschiedene, von der Beantwortung vertragsarztrechtlichen Vorgaben abhängige Fragestellungen.

Einerseits stellt sich die Frage, ob eine ärztliche Leistung dergestalt ausgelagert werden kann, dass z.B. die Untersuchung des Patienten durch einen Arzt am Standort der Praxis und die Befundung durch einen anderen Arzt an einem anderen Ort, auch aus aktuellem Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie beispielsweise im Homeoffice, erfolgen kann.

Für die Beantwortung dieser Frage ist vornehmlich der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung relevant. Dieser verlangt, dass eine ärztliche Leistung einheitlich von ein und demselben Arzt erbracht wird. Gleichwohl gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen: Diese haben wir bereits in unserem zweiteiligen Beitrag „Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere bei kooperativer Zusammenarbeit“ (RöFo 06/2019, S. 580-584 und RöFo 07/2019, S. 672-676) ausführlich dargestellt.

Eine andere Frage ist, ob eine radiologische Leistung – ob nun gänzlich oder nur teilweise, ggfs. auch durch einen anderen Arzt – überhaupt an einen anderen Standort ausgelagert werden darf und welche vertragsarztrechtlichen Anforderungen hierbei zu beachten sind. Der Beantwortung dieser Fragestellung widmet sich unser Beitrag.

Der vollständige Beitrag steht Ihnen in unserem Informationsportal kostenfrei zum Download zur Verfügung.