Radiologie und Recht 02/2021

Die Entziehung der ärztlichen Approbation

Häufig sieht sich ein Arzt und gelegentlich ein Radiologe im Nachgang zu einem Strafverfahren einem Approbationsentziehungsverfahren vor der Approbationsbehörde ausgesetzt – jedenfalls dann, wenn das Strafverfahren mit einem Strafbefehl oder einem Strafe aussprechenden Urteil, also nicht durch einen Freispruch endet. Es muss gleichwohl nicht zwingend ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vorangehen, sofern die Approbationsbehörde Kenntnis von Umständen erlangt, die belegen, dass die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs eingetreten sein könnte. Besonders aktuell ist dabei die Frage, ob SARS-Cov-2-leugnenden Ärzten die Approbation entzogen werden kann oder sogar muss. Die Approbationsbehörde ist weder die Ärztekammer noch ein ärztliches Berufsgericht, vielmehr handelt es sich dabei um auf Länderebene angesiedelte Verwaltungseinheiten. In einigen Ärztekammerbezirken können die ärztlichen Berufsgerichte jedoch die Feststellung eines zur Ausübung des Arztberufes unwürdigen Arztes treffen und damit mittelbar der Approbationsbehörde eine tatsächliche Grundlage für deren Einleitung eines Prüfverfahrens schaffen.

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung (BÄO) ist die Approbation eines Arztes zu widerrufen, wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Darüber hinaus kann die Approbationsbehörde bei einer Erkrankung feststellen, dass der Arzt in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ohne Approbation ist untersagt und wird sanktioniert.

Welche Anforderungen an die Entziehung der ärztlichen Approbation gestellt werden, wird in unserem Beitrag anhand verschiedener Urteile ausführlich dargestellt. 

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