Radiologie und Recht 01/2023

Zum privatärztlichen Vergütungsanspruch von Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie für Magnetresonanztomographien – Urteil des OLG Frankfurt vom 02.06.2022

In mehreren zivilgerichtlichen Urteilen wird die Auffassung vertreten, die privatärztliche Durchführung und Abrechnung von Magnetresonanztomographien durch Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie sei zulässig. Besonders relevant sind dabei die Entscheidungen des Urteils des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG Nürnberg) vom 09.01.2020 (Az.: 5 U 634/18) und die hierauf beruhende Revisionsentscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 18.01.2022 (Az.:1 Z RR 40/20). In beiden Entscheidungen war die Erbringung privatärztlicher Leistungen der Magnetresonanztomographie (MRT) durch Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie als rechtmäßig angesehen worden. Zur Begründung hatten beide Gerichte darauf abgestellt, dass MRT-Leistungen für Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie nach der Weiterbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer nicht fachgebietsfremd seien.

Beide Gerichte haben sich nicht näher mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie tatsächlich über eine fachliche Qualifikation zur Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen verfügt, die hinsichtlich der theoretischen und praktischen Anforderungen mit der Zusatzweiterbildung Magnetresonanztomographie – fachgebunden vergleichbar sind.

In einer weiteren Entscheidung zu diesem Themenkomplex hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 02.06.2022 (Az.: 22 U 131/20) diese Rechtsauffassung bestätigt, sich aber mit der Frage auseinandergesetzt, welche Qualifikationsanforderungen an Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie oder andere Facharztgruppen zu stellen sind, die MRT-Leistungen privatärztlich erbringen und abrechnen wollen.

In dem Klageverfahren vor dem OLG Frankfurt hatte ein privater Krankenversicherer für seine Versicherungsnehmer die Rückzahlung ärztlicher Honorare für Leistungen geltend gemacht, die diese als niedergelassene Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis in den Jahren 2011 bis 2016 mit Hilfe eines in ihrer Praxis aufgestellten MRT durchgeführt hatten.

In unserem aktuellen RöFo-Beitrag gehen wir ausführlich auf dieses Klageverfahren ein und erläutern anhand dessen die Voraussetzungen eines privatärztlichen Vergütungsanspruchs bei Erbringung von MRT-Leistungen außerhalb der Grenzen des eigenen Fachgebietes.

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