Radiologie und Recht 01/2021

Möglichkeiten und Grenzen der Beteiligung an MVZ auf Gründer- und Trägerebene

Die ambulante vertragsärztliche Versorgung ist nach wie vor geprägt durch den niedergelassenen Vertragsarzt, der seine Tätigkeit in „freier Praxis“ auszuüben hat (vgl. § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V, § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV). Die vertragsärztliche Zulassung ist damit weiterhin Ausgangspunkt jeder Gründungsentscheidung im Vertragsarztrecht. Das Leitbild des zugelassenen Vertragsarztes ist jedoch durch die Einführung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die auch durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und in anderen Rechtsformen als Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) nach § 33 Abs. 2 und 3 Ärzte-ZV gegründet werden können (vgl. § 95 Ab. 1a S. 1 SGB V), eingeschränkt worden. Soweit MVZ jedoch nicht durch Vertragsärzte gegründet werden, bei denen bereits das ärztliche Berufsrecht die ausschließliche Beteiligung berechtigter Gründer garantiert (Auch dann, wenn Vertragsärzte ein MVZ in der Rechtsform der GmbH betreiben, sind nach Auffassung des BSG besondere Anforderungen an die innere Struktur der Gesellschaft zu stellen, die sich aus den Vorgaben der Ärztegesellschaft in § 23a Musterberufsordnung ergeben, vgl. BSG, Urt. v. 29.11.2017, Az.: B 6 KA 31/16 R), stellt sich insbesondere für Krankenhäuser nach §§ 107, 108 SGB V und für Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V die Frage, ob neben deren Zulassung auch deren innere Struktur dafür maßgeblich ist, ob diese zur Gründung von MVZ berechtigt sind und welche Rechte diesen gegenüber den MVZ-Trägergesellschaften zustehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 19.08.2020 (BGH, Urt. v. 19.08.2020, Az.: 5 StR 558/19) darüber zu entscheiden, ob die Beteiligung von Apothekern an einer MVZ-Trägergesellschaft im Rahmen einer sog. Strohmannkonstruktion als Abrechnungsbetrug zulasten der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu bewerten ist. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt war ein Apotheker verdeckt an der Trägergesellschaft eines MVZ beteiligt. Unter einem Strohmann versteht man ein Rechtssubjekt, das bei Geschäften oder sonstigen Rechtshandlungen für eine andere Person (Hintermann) auftritt, die selbst nicht in Erscheinung treten will, kann oder darf. Die Entscheidung des BGH gibt Anlass dazu, die Möglichkeiten und Grenzen der Beteiligung an MVZ auf Träger- und Gründerebene genauer zu beleuchten, denn unzulässige Vertragsgestaltungen sind nicht nur vertragsarztrechtlich und zivilrechtlich unzulässig, sondern können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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