Viele radiologische Praxen erbringen auf Grundlage eines Kooperationsvertrages Leistungen für Krankenhäuser. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13.11.2025 (Az. B 12 BA 4/23 R) entschieden, dass ein niedergelassener Arzt, der Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform der GbR ist, bei solchen Einsätzen als rentenversicherungspflichtig Beschäftigter des Krankenhauses anzusehen sein kann. Ausschlaggebend waren für das Gericht die Eingliederung in die Betriebsorganisation des Krankenhauses und das fehlende unternehmerische Risiko. Dass der Kooperationsvertrag nicht mit dem Arzt selbst, sondern mit der GbR geschlossen war, änderte daran nichts.
Der entschiedene Fall betraf eine nephrologische Gemeinschaftspraxis, die Folgen reichen aber weiter. Der Beitrag zeigt, welche Vertragsinhalte das BSG als Indiz für eine abhängige Beschäftigung gewertet hat. Er prüft außerdem, ob sich die Entscheidung auf Partnerschaftsgesellschaften und Medizinische Versorgungszentren übertragen lässt. Eingegangen wird auch auf angestellte Ärzte und das Risiko einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung. In der Radiologie ist die Lage etwas günstiger, wenn die Leistungen an eigenen Geräten, mit eigenem Personal und in den eigenen Praxisräumen erbracht werden. Ausgeschlossen ist das Risiko damit aber nicht. Bestehende Kooperationsverträge sollten deshalb im Einzelfall überprüft werden.
