Bei einer Praxisübergabe kann die vertragsärztliche Zulassung nicht allein durch Kaufvertrag übertragen werden. Neben dem Nachbesetzungsverfahren kommt insbesondere der Zulassungsverzicht zugunsten einer Anstellung nach § 103 Abs. 4a, 4b SGB V in Betracht. Dieses Modell bietet größere Planungssicherheit, setzt nach der Rechtsprechung des BSG jedoch grundsätzlich eine dreijährige Weiterbeschäftigungsabsicht des abgebenden Arztes voraus. Mit dieser Drei-Jahres-Frist befasst sich das Urteil des LSG NRW vom 18. Februar 2026.
