Radiologie & Recht 02/2026

Die Erbringung von Befundungsleistungen in der radiologischen Praxis unter Hinzuziehung externer Radiologen

Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein arbeitsteiliger Prozess rechtlich zulässig ist, in dem ein niedergelassener Radiologe die technische Durchführung der Untersuchung im Sinne von § 5 Abs. 3 StrlSchG mittels bildgebenden bzw. bildgestützten Verfahren an eigenen gesetzlich krankenversicherten Patienten (GKV-Patienten) und Privatpatienten in seiner Praxis vornimmt, während ein bei einer anderen Praxis, einem MVZ, einem Krankenhaus oder einem gewerblichen Dienstleister angestellter Radiologe im Rahmen eines Befundungsprozesses die Befundung der Untersuchungsergebnisse vornimmt, die ihm der niedergelassene Radiologe übersandt hat. Der externe Radiologe nimmt die Interpretation der Untersuchungsergebnisse vor und erstellt einen schriftlichen, fachärztlichen Befundbericht, der anschließend von dem niedergelassenen Radiologen kontrolliert und entweder von diesem unverändert als eigener Befund verwandt oder korrigiert wird.

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